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Aktualisiert: 22. Juni 2025
Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität Jena Mittel zu vermehrter Pflege der mathematischen und naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung nahestehender Lehrfächer gewähren und soll hierdurch der Universität erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu halten.
=Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate befassen; es soll jedoch in diesen Fällen die Stiftung selbst weder an der Vertretung nach außen noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschränkt bleiben.=
Finanzdepartements, wirklicher Geh.-Rat ROTHE. Er, der erste Stiftungskommissar der Carl Zeiss-Stiftung, hat nunmehr durch länger als 5 Jahre hin die Funktion geübt, die gemäß der Verfassung der Stiftung als der praktisch wichtigste Ausfluß aus ihrer Anlehnung an die Staatseinrichtungen angesehen werden muß.
August 1896 durch das gegenwärtige »Statut der CARL ZEISS-Stiftung« ersetzt ist. Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung selbst die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl.
Sollten in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sein, daß die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ermächtigt sein, das Statut den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen.
Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflösung des Universitätsverbandes diejenigen Lehrstühle und wissenschaftlichen Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universitätsfonds bestritten wurde, sowie nach Möglichkeit andere, die dem Interessenkreis der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu übernehmen, um sie als Stätten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den Bildungsinteressen größerer Kreise dienstbar zu machen.
Den äußeren Abschluß haben jene Bestrebungen kürzlich in dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung gefunden, dessen einschlägige Abschnitte die bisher praktisch geübten Regeln, unter Ergänzung derselben in den Einzelheiten, nunmehr kodifizieren und so zu ständigen Rechtseinrichtungen unserer Firma machen.
Die Grundzüge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Hauptsache durch folgende, in Titel V des »Statuts der Carl Zeiss-Stiftung«, §§ 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert: Jeder Arbeiter oder Angestellter muß mit einem festen Zeitlohn pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder Stückarbeit als Mindestverdienst gewährleistet ist.
Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der CARL ZEISS-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze, sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung, läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die Anpassung an wechselnde Verhältnisse.
Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung überhaupt, getroffen worden sind indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich bestätigte
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