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Aktualisiert: 9. Mai 2025


Beim Fehlen jeder Einrichtung, die ein Moment der Stetigkeit in die Lohnbestimmung bringen, den Gesamtarbeitsertrag der bloßen Regulierung nach Angebot und Nachfrage entziehen könnte, besteht also kein Hindernis, die Gewinnbeteiligung einzuführen, die auf sie kommende Leistung aber an Löhnen und Gehältern bis auf den letzten Pfennig wieder zu ersparen.

Der einzige objektive, d. h. nicht auf den guten Willen der Personen gestellte Regulator der Lohnbestimmung ist das Verhältnis von Bedarf und Angebot in Arbeitskräften. Nach diesem aber reguliert sich nicht der Lohn für sich, sondern das Gesamteinkommen des Arbeiters, also im Fall der Gewinnbeteiligung die Summe von Lohn plus Gewinnquote.

Die Grundzüge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Hauptsache durch folgende, in Titel V des »Statuts der Carl Zeiss-Stiftung«, §§ 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert: Jeder Arbeiter oder Angestellter muß mit einem festen Zeitlohn pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder Stückarbeit als Mindestverdienst gewährleistet ist.

Das ist vorläufig der eigentliche Kampf der Arbeiterklasse in der modernen Gesellschaft, auch dem Staate gegenüber, in Hinsicht auf den Entgelt der Arbeit, daß der Lohn nicht bestimmt wird durch die freie Konkurrenz, nicht willkürlich festgesetzt wird vom Unternehmer, sondern daß die Arbeiterklasse selbst in ihren Organisationen einen gesetzlichen Status erhält und mitwirkenden Einfluß ausübt auf die Lohnbestimmung.

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