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Aktualisiert: 28. Mai 2025


Denn dieses Material zeigt die von den Anhängern der Gewinnbeteiligung behaupteten günstigen Wirkungen auch in solchen Fällen, wo die Gewinnquote nur in ganz geringen Dosen, beinahe homöopathisch, zur Geltung gekommen ist z.

Aber der Umstand, daß die Gewinnquote kleiner geworden ist, hat uns darauf hingewiesen, daß irgend etwas nicht in Ordnung ist. Nun hat aber unsere Gewinnbeteiligung einen ganz bestimmten Zweck in unserem Lohnsystem. Durch sie soll ein Teil des Arbeitsertrages, auf den jeder in einem guten Geschäftsjahre Anspruch hat, in der Form einer vom Geschäftsgang abhängig gemachten Quote gezahlt werden.

Von dem Gewinnanteil ausgeschlossen sind nur die Mitglieder des Vorstandes der Firma, nämlich die Personen, in deren Hand die Feststellung der Gewinnquote gelegt ist damit ihnen dabei das Ansehen völliger Uninteressiertheit gewahrt bleibe.

Bedenkt man nun das eben Gesagte, daß fast überall eine kleine Ersparnis am Lohn eine große prozentige Steigerung der Gewinnquote herbeiführt, so läßt sich nicht leugnen, daß die Gewinnbeteiligung unter Umständen sogar die Tendenz gewinnen kann, den Arbeitsertrag herabzudrücken, zu mindern. Als Einrichtung behält sie immer das Ansehen des Freundlichen und Liberalen. Gerade in diesem schönen

Das würde nur möglich sein, wenn kraft der Gewinnbeteiligung der Arbeitsertrag ein größerer würde, als er unter sonst gleichen Umständen ohne die Einrichtung sein würde, oder wenn er dabei eine mehr gesicherte Form gewänne, als es sonst sein könnte. Das letztere ist ausgeschlossen, weil die Gewinnquote noch unsicherer ist als der gewöhnliche Lohn.

Der einzige objektive, d. h. nicht auf den guten Willen der Personen gestellte Regulator der Lohnbestimmung ist das Verhältnis von Bedarf und Angebot in Arbeitskräften. Nach diesem aber reguliert sich nicht der Lohn für sich, sondern das Gesamteinkommen des Arbeiters, also im Fall der Gewinnbeteiligung die Summe von Lohn plus Gewinnquote.

Damit aber beide Balken zusammenhalten, müssen sie verbunden sein durch einen besonderen Bolzen: das ist die Gewinnquote, die in guten Zeiten einen Teil des Arbeitseinkommens von den Schwankungen des Geschäftsganges abhängig macht. An diesem Bolzen sitzt nun auch, nach außen allein sichtbar, eine hübsche Rosette: das Erfreuliche, was der Gewinnanteil für die Beteiligten hat.

Der Gewinnanteil soll dem Arbeiter in guten Jahren durchaus nicht mehr zuwenden, als in solcher Zeit auch sonst ihm zukommen würde; Lohn plus Gewinnquote soll, der Absicht nach, nur dasselbe sein, was ohne die Einrichtung der Lohn allein ihm bringen müßte.

Die Wirkung kann also nur in der Erhöhung des Arbeitsertrags selbst gesucht werden. Nun scheint es freilich ganz klar: Lohn plus Gewinnanteil ist mehr als Lohn allein. Das ist richtig, aber doch nur so lange, als nicht etwa wegen der Gewinnquote der eigentliche Lohn sich entsprechend vermindert.

Damit aber meine nachfolgende Ausführung nicht als hierzu in Widerspruch stehend erscheine, weise ich ausdrücklich darauf hin, daß jenes ablehnende Urteil die Sache nicht schlechthin und bedingungslos trifft, sondern nur »angebrachtermaßen«: weil das Lohnsystem, dem der Gewinnanteil angehängt wird, im übrigen kein Element der Stetigkeit in sich enthält, keinerlei Garantie dafür bietet, daß nicht die Gewinnquote dem gewöhnlichen Arbeitslohn vorher entzogen sei.

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