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Aktualisiert: 11. Mai 2025
Lohnsystem gehäuften Vorwürfe passen in der Regel nur auf ganz grosse industrielle Unternehmungen und auf solche Geschäfte, bei denen es sich =nur= um arbeitende Hände und um Kapital handelt, während überall dort, wo ein Geschäft oder eine Fabrik durch die schöpferische Thätigkeit eines Einzelnen bestellt, der Mehrgewinn oder die fälschlicherweise sog. »Kapitalprämie« des Unternehmers oder Organisators sehr wohl verdient ist.
Aber der Umstand, daß die Gewinnquote kleiner geworden ist, hat uns darauf hingewiesen, daß irgend etwas nicht in Ordnung ist. Nun hat aber unsere Gewinnbeteiligung einen ganz bestimmten Zweck in unserem Lohnsystem. Durch sie soll ein Teil des Arbeitsertrages, auf den jeder in einem guten Geschäftsjahre Anspruch hat, in der Form einer vom Geschäftsgang abhängig gemachten Quote gezahlt werden.
Diese Betrachtungen müssen zu dem Resultat führen, daß in einem Lohnsystem, welches durch keinerlei Normen in sich geregelt ist, die daran gehängte Gewinnbeteiligung gar nicht die Bedeutung haben kann, das Einkommen der wirtschaftlich abhängigen Personen zu erhöhen eher einen entgegengesetzten Erfolg.
Solange man noch mit Leistungswert der Arbeit rechnet, und im Übergangsstadium wird man das sicher nicht umgehen können, wird allerdings auch noch immer eine Art Lohnsystem aufrechterhalten werden müssen, und die Forderung: Abschaffung des Lohnsystems, hat denn auch in der Praxis eine ganz andere Anwendung gefunden. Nicht die Form Arbeitslohn ist es, die in Wirklichkeit bekämpft wird.
Der eine ist ein strenges Lohnsystem, durch welches der Unternehmer zu bestimmten Mindestleistungen auch für Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage wirksam engagiert wird; der andere ist die finanzielle Kraft des Unternehmens, von der die Durchführung jenes Lohnsystems abhängt.
Gewiß wird das in Betracht stehende Lohnsystem, da seine Anwendung keinem Zwang untersteht, rein aus freiwilliger Initiative des Unternehmers hervorgeht, die Arbeiter freundlich berühren, insoweit sie darin den Ausdruck wohlwollender und freundlicher Absicht erkennen.
Diese Vorschriften enthalten eine starke Beschränkung der sonst geltenden gewerberechtlichen Vertragsfreiheit im Punkte der Lohnvereinbarung. Der offenbare Sinn und Zweck dessen ist aber: dem Lohnsystem ein Moment der Stabilität einzufügen, der Arbeiterschaft einen gewissen Mindestverdienst zu gewährleisten, auf den sie im grossen und ganzen auch in Jahren ungünstigen Geschäftsganges noch rechnen kann. Denn die Alternative: den festen Lohn ungeschmälert fortzuzahlen oder kündigen und das Pönale zahlen, welches für den Fall der Kündigung die Abgangsentschädigung auferlegt, stellen den Unternehmer unter starken Zwang, immer das
Die Anschauung, daß das ganze Lohnsystem ein Ausbeutungssystem im moralischen Sinne des Wortes sei, hat unzweifelhaft der Arbeiterschaft in ihrem Emanzipationskampf einen großen moralischen und ethischen Antrieb gegeben.
Damit aber meine nachfolgende Ausführung nicht als hierzu in Widerspruch stehend erscheine, weise ich ausdrücklich darauf hin, daß jenes ablehnende Urteil die Sache nicht schlechthin und bedingungslos trifft, sondern nur »angebrachtermaßen«: weil das Lohnsystem, dem der Gewinnanteil angehängt wird, im übrigen kein Element der Stetigkeit in sich enthält, keinerlei Garantie dafür bietet, daß nicht die Gewinnquote dem gewöhnlichen Arbeitslohn vorher entzogen sei.
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