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Aktualisiert: 18. Mai 2025


Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108, Abs. 1. jenes Statuts.

Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten, wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.

Erhöhung der regelmäßigen Jahresleistung und Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmäßigen Jahresleistung dem Universitätsfonds mehr überwiesen würde als die Hälfte der jährlich zur Verausgabung verfüglichen Überschüsse der Stiftung, sind nicht zulässig gegen das übereinstimmende Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige Votum dieser Vorstandsmitglieder.

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