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Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, dass er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick hierzu versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war, das Versaeumte nachzuholen. ^3 Ob innerhalb des Patriziats die Unterscheidung dieser "kurulischen Haeuser" von den uebrigen Familien jemals von ernstlicher politischer Bedeutung gewesen ist, laesst sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit bejahen, und ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch nicht kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab. Indes trotz dieser kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die Geschlechterprivilegien, soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue Institution gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel seines Namens wert gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben muessen.

In dem Jahre 707 und in den ersten neun Monaten des Jahres 709 gab es ferner weder Praetoren noch kurulische Aedilen noch Quaestoren; auch die Konsuln wurden in jenem Jahre erst gegen das Ende ernannt, und in diesem war gar Caesar Konsul ohne Kollegen.

Es sieht dies ganz aus wie ein Versuch, die alte koenigliche Gewalt auch innerhalb der Stadt Rom, bis auf die durch die demokratische Vergangenheit des neuen Monarchen gebotenen Beschraenkungen, vollstaendig zu erneuern, also von Beamten, ausser dem Koenig selbst, nur den Stadtpraefekten waehrend des Koenigs Abwesenheit und die zum Schutz der Volksfreiheit bestellten Tribunen und Volksaedilen bestehen zu lassen, aber das Konsulat, die Zensur, die Praetur, die kurulische Aedilitaet und die Quaestur wiederabzuschaffen ^15.

Allein die kurulische Aedilitaet ward sofort den Plebejern in der Art zugaenglich, dass adlige und buergerliche Kurulaedilen Jahr um Jahr abwechselten.

Jetzt stellte ferner sich fest, dass zu den Gemeindeaemtern, woran diese erblichen Ehrenrechte geknuepft waren, weder die niederen noch die ausserordentlichen noch die Vorstandschaft der Plebs gehoere, sondern lediglich das Konsulat, die diesem gleichstehende Praetur und die an der gemeinen Rechtspflege, also an der Ausuebung der Gemeindeherrlichkeit teilnehmende kurulische Aedilitaet ^3.