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Aktualisiert: 20. Mai 2025
U. B. IV n. 697, 711, 712, 718, Hans. Gesch. Qu. VI n. 210, 211. 43: Hans. U. B. IV n. 709. 44: HR. I 3 n. 142, 143. 45: HR. I 2 n. 232 § 4, 236, 248 § 3, 266 § 14, 276 § 2. 46: Vgl. Sattler, Die Hanse und der deutsche Orden in Preußen bis zu dessen Verfall. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1882 S. 82 ff. 47: Hans. U. B. IV n. 888. Kapitel.
Aber auch bei dem besten Willen konnte man nicht mehr die Augen verschliessen, als Pompeius sich zum Kollegen im Konsulat nicht seinen frueheren Schwiegervater Caesar erkor, wie es der Lage des Sache entsprach und vielfach gefordert ward, sondern in seinem neuen Schwiegervater Scipio sich einen von ihm voellig abhaengigen Figuranten an die Seite setzte; noch weniger, als Pompeius sich gleichzeitig die Statthalterschaft beider Spanien auf weitere fuenf Jahre, also bis 709 verlaengern und fuer die Besoldung seiner Truppen sich aus der Staatskasse eine ansehnliche feste Summe auswerfen liess, nicht nur, ohne fuer Caesar die gleiche Verlaengerung des Kommandos und die gleiche Geldbewilligung zu bedingen, sondern sogar durch die gleichzeitig ergangenen neuen Regulative ueber die Besetzung der Statthalterschaften von weitem hinarbeitend auf eine Abberufung Caesars vor dem frueher verabredeten Termin.
Januar 709 an als Jahresamt, alsdann im Januar oder Februar 710 ^5 auf die Dauer seines Lebens, so dass er die frueher vorbehaltene Niederlegung des Amtes schliesslich ausdruecklich fallen liess und der Lebenslaenglichkeit des Amtes in dem neuen Titel dictator perpetuus formellen Ausdruck gab.
So wirkte und schaffte er wie nie ein Sterblicher vor und nach ihm, und als ein Wirkender und Schaffender lebt er noch nach Jahrtausenden im Gedaechtnis der Nationen, der erste und doch auch der einzige Imperator Caesar. ^40 Caesar verweilte in Rom im April und Dezember 705 , beide Male auf wenige Tage; vom September bis Dezember 707 ; etwa vier Herbstmonate des fuenfzehnmonatlichen Jahres 708 und vom Oktober 709 bis zum Maerz 710 . 12.
Ihr aeltester Apostel daselbst war Publius Nigidius Figulus, ein vornehmer Roemer von der strengsten Fraktion der Aristokratie, der 696 die Praetur bekleidete und im Jahre 709 als politischer Verbannter ausserhalb Italiens starb.
39: HR. II 3 n. 693 §§ 1-3, 10, 12, 14, 695 §§ 1-4, 708, 709, 712, Hans. U. B. VIII n. 40, 47, Städtechron. XXX S. 124 f.; vgl. Stein, Hanse und England S. 18. 40: Hans. U. B. VIII n. 47, 79, 87, 88, 93, 100, HR. II 3 n. 726, 4 n. 14. 41: HR. II 4 n. 17-25, 34, 35, 42, 43, 46, 51 § 3, 55, 56, 78 § 3, 79, 102-104, 114, 778. 42: HR. II 4 n. 80, 81, Hans.
In dem Jahre 707 und in den ersten neun Monaten des Jahres 709 gab es ferner weder Praetoren noch kurulische Aedilen noch Quaestoren; auch die Konsuln wurden in jenem Jahre erst gegen das Ende ernannt, und in diesem war gar Caesar Konsul ohne Kollegen.
Dem Wirth am andern Morgen viel höher stand der Muth, 708 Als am ersten Tage: da ward die Freude gut In allen seinen Landen bei manchem edeln Mann. Die er zu Hof geladen, denen ward viel Dienst gethan. Vierzehn Tage währte diese Lustbarkeit, 709 Daß sich der Schall nicht legte in so langer Zeit Von aller Lust und Kurzweil, die man erdenken mag.
Besaß er wirklich genug mechanische Kräfte, sich diesen zu entreißen? Plötzlich barsten jetzt die Wolken über ihm; die Dünste verdichteten sich zu einem furchtbaren Platzregen. Es war um zwei Uhr Morgens. Der um zwölf Millimeter auf- und abschwankende Barometer war bis auf 709 gefallen, wobei allerdings die Höhe, welche der Aeronef über dem Meere einnahm, in Rechnung zu ziehen ist.
Als leitender Grundsatz in den beiden im Jahre 705 fuer das Cisalpinische Gallien, im Jahre 709 fuer Italien erlassenen Gemeindeordnungen ^26, von denen namentlich die letztere fuer die ganze Folgezeit Grundgesetz blieb, erscheint teils die strenge Reinigung der staedtischen Kollegien von allen unsittlichen Elementen, waehrend von politischer Polizei darin keine Spur vorkommt, teils die moeglichste Beschraenkung des Zentralisierens und die moeglichst freie Bewegung der Gemeinden, denen auch jetzt noch die Wahl der Beamten und eine wenngleich beschraenkte Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit verblieb.
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