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Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, dass er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick hierzu versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war, das Versaeumte nachzuholen. ^3 Ob innerhalb des Patriziats die Unterscheidung dieser "kurulischen Haeuser" von den uebrigen Familien jemals von ernstlicher politischer Bedeutung gewesen ist, laesst sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit bejahen, und ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch nicht kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab. Indes trotz dieser kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die Geschlechterprivilegien, soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue Institution gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel seines Namens wert gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben muessen.

Endlich wurde hinzugefuegt, dass die Bekleidung des Tribunats in Zukunft zur Uebernahme eines hoeheren Amtes unfaehig machen solle eine Bestimmung, die wie so manches andere in Sullas Restauration wieder auf die altpatrizischen Satzungen zurueckkam und, ganz wie in den Zeiten vor der Zulassung der Plebejer zu den buergerlichen Aemtern, das Tribunat einer- und die kurulischen Aemter andererseits miteinander unvereinbar erklaerte.

Die Gerichte, in denen die ganze Buergerschaft auf Provokation von dem Urteil des Magistrats hin entschied, lagen bis auf Sulla in den Haenden in erster Reihe der Volkstribune, in zweiter der Aedilen, indem saemtliche Prozesse, durch die ein Beamter oder Beauftragter der Gemeinde wegen seiner Geschaeftsfuehrung zur Verantwortung gezogen ward, mochten sie auf Leib und Leben oder auf Geldbussen gehen, von den Volkstribunen, alle uebrigen Prozesse, in denen schliesslich das Volk entschied, von den kurulischen oder plebejischen Aedilen in erster Instanz abgeurteilt, in zweiter geleitet wurden.

Hier wurde die Leiche in die Hoehe gerichtet; die Ahnen stiegen von den Wagen herab und liessen auf den kurulischen Stuehlen sich nieder, und des verstorbenen Sohn oder der naechste Geschlechtsgenosse betrat die Rednerbuehne, um in schlichter Aufzaehlung die Namen und Taten eines jeden der im Kreise herumsitzenden Maenner und zuletzt die des juengst Verstorbenen der versammelten Menge zu verlautbaren.

Es ist ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfertigen, dass der regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden liess und darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den tatsaechlich hoechsten Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des kurulischen Sessels, sondern als einfachen Stabsoffizier hinstellte, dessen Auszeichnung eine rein persoenliche war.

Sie sollten dem Adel den ausschliesslichen Besitz der kurulischen Aemter und der daran geknuepften erblichen Auszeichnungen der Nobilitaet entreissen, was man in bezeichnender Weise nur dadurch erreichen zu koennen meinte, dass man die Adligen von der zweiten Konsulstelle gesetzlich ausschloss.

Die durch die Revolution von 244 eingeleitete Unterwerfung der Gemeindeaemter unter den Gemeinderat, die Uebertragung der Berufung in den Rat vom Konsul auf den Zensor, endlich und vor allem die gesetzliche Feststellung des Anrechts gewesener kurulischer Beamten auf Sitz und Stimme im Senat hatten den Senat aus einer, von den Beamten berufenen und in vieler Hinsicht von ihnen abhaengigen Ratsmannschaft in ein so gut wie unabhaengiges und in gewissem Sinn sich selber ergaenzendes Regierungskollegium umgewandelt; denn die beiden Wege, durch welche man in den Senat gelangte: die Wahl zu einem kurulischen Amte und die Berufung durch den Zensor, standen der Sache nach beide bei der Regierungsbehoerde selbst.

Aber das war nicht notwendig und nicht wohlgetan, dass die Wahlen fast ohne Ausnahme in dem engen Kreis der kurulischen Haeuser sich bewegten und ein "neuer Mensch" nur durch eine Art Usurpation in denselben einzudringen vermochte ^5.

Wie die durch ihre kurulischen Ahnen geadelten plebejischen Familien mit den patrizischen sich koerperschaftlich zusammenschlossen und eine gesonderte Stellung und ausgezeichnete Macht im Gemeinwesen errangen, war man wieder auf dem Punkte angelangt, von wo man ausgegangen war, gab es wieder nicht bloss eine regierende Aristokratie und einen erblichen Adel, welche beide in der Tat nie verschwunden waren, sondern einen regierenden Erbadel, und musste die Fehde zwischen den die Herrschaft okkupierenden Geschlechtern und den gegen die Geschlechter sich auflehnenden Gemeinen abermals beginnen.

Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamts mancherlei teils persoenliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der nicht dieses selbst verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines kurulischen Beamten frei, das Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal auf- und bei geeigneten Veranlassungen oeffentlich zur Schau zu stellen, waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht statthaft war ^3.