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Aktualisiert: 5. Mai 2025


Wie klar auch die Maengel der roemischen Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige Wachsen der aristokratischen Uebermacht mit der tatsaechlichen Beseitigung des Tribunats zusammenhaengt, so kann doch nicht verkannt werden, dass auf die Laenge sich nicht mit einer Behoerde regieren liess, welche nicht bloss zwecklos war und fast auf die Hinhaltung des leidenden Proletariats durch truegerische Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern zugleich entschieden revolutionaer und im Besitz einer eigentlich anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der Staatsgewalt selbst.

Endlich wurde hinzugefuegt, dass die Bekleidung des Tribunats in Zukunft zur Uebernahme eines hoeheren Amtes unfaehig machen solle eine Bestimmung, die wie so manches andere in Sullas Restauration wieder auf die altpatrizischen Satzungen zurueckkam und, ganz wie in den Zeiten vor der Zulassung der Plebejer zu den buergerlichen Aemtern, das Tribunat einer- und die kurulischen Aemter andererseits miteinander unvereinbar erklaerte.

Seitdem die plebejische Aristokratie sich des Tribunats zu ihren Zwecken bemaechtigt hatte, war weder von der Domaenenangelegenheit noch von der Reform des Kreditwesens ernstlich die Rede gewesen; obwohl es weder fehlte an neugewonnenen Laendereien noch an verarmenden oder verarmten Bauern.

Dass Lepidus sich auf einen solchen Ausgleichsvorschlag einliess, stimmt zu seinem Verhalten in Betreff der Restitution des Tribunats. Ueber Lepidus also hafte die Oligarchie gesiegt; dagegen sah sie sich durch die gefaehrliche Wendung des Sertorianischen Krieges zu Zugestaendnissen genoetigt, die den Buchstaben wie den Geist der Sullanischen Verfassung verletzten.

Eher mag er, als der einzige aus dem Varischen Prozesssturm unversehrt hervorgegangene namhafte Mann der Partei des Crassus und Drusus, sich berufen gefuehlt haben, das Werk des Drusus zu vollenden und die noch bestehenden Zuruecksetzungen der Neubuerger schliesslich zu beseitigen, wozu er des Tribunats bedurfte.

Er soll im Jahr 263 , erbittert ueber die Weigerung der Zenturien, ihm das Konsulat zu uebertragen, beantragt haben, wie einige sagen, die Einstellung der Getreideverkaeufe aus den Staatsmagazinen, bis das hungernde Volk auf das Tribunat verzichte; wie andere berichten, geradezu die Abschaffung des Tribunats.

Allein von den beiden Gesetzen, die der einzige noch uebrige Fuehrer dieser Fraktion, Gaius Cotta, in seinem Konsulat 679 durchsetzte, wurde das die Gerichte betreffende schon im naechsten Jahre wieder beseitigt, und auch das zweite, welches die Sullanische Bestimmung aufhob, dass die Bekleidung des Tribunats zur Uebernahme anderer Magistraturen unfaehig mache, die uebrigen Beschraenkungen aber bestehen liess, erregte wie jede halbe Massregel nur den Unwillen beider Parteien.

Wie zur Schlacht standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern; Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt ward auf der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen.

Nach der bisherigen Verfassung trat man in den Senat ein entweder durch zensorische Berufung, was der eigentliche und ordentliche Weg war, oder durch die Bekleidung eines der drei kurulischen Aemter: des Konsulats, der Praetur oder der Aedilitaet, an welche seit dem Ovinischen Gesetz von Rechts wegen Sitz und Stimme im Senat geknuepft war; die Bekleidung eines niederen Amtes, des Tribunats oder der Quaestur, gab wohl einen faktischen Anspruch auf einen Platz im Senat, insofern die zensorische Auswahl vorzugsweise auf diese Maenner sich lenkte, aber keineswegs eine rechtliche Anwartschaft.

Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen, sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen.

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