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In der Augustischen Ordnung bleibt den senatorischen Haeusern das erbliche Ritterrecht; daneben aber wird die zensorische Verleihung des Ritterpferdes als Kaiserrecht und ohne Beschraenkung auf eine bestimmte Zahl erneuert und faellt damit fuer die erste Zensusklasse als solche die Ritterbenennung weg. Verwandter Art ist die foermliche Trennung der Plaetze des senatorischen Standes von denjenigen, von welchen aus die uebrige Menge den Volksfesten zuschaute.

Seitdem die nicht ansaessigen Buerger in die Tribus eingeschrieben worden waren, gelangten also auch sie in die Zenturien, und waehrend sie in den Tribusversammlungen selbst auf die vier staedtischen Abteilungen beschraenkt waren, hatten sie in denen der Zenturien mit den ansaessigen Buergern formell das gleiche Recht, wenngleich wahrscheinlich die zensorische Willkuer in der Zusammensetzung der Zenturien dazwischen trat und den in die Landtribus eingeschriebenen Buergern das Uebergewicht auch in der Zenturienversammlung gewaehrte.

Nach der bisherigen Verfassung trat man in den Senat ein entweder durch zensorische Berufung, was der eigentliche und ordentliche Weg war, oder durch die Bekleidung eines der drei kurulischen Aemter: des Konsulats, der Praetur oder der Aedilitaet, an welche seit dem Ovinischen Gesetz von Rechts wegen Sitz und Stimme im Senat geknuepft war; die Bekleidung eines niederen Amtes, des Tribunats oder der Quaestur, gab wohl einen faktischen Anspruch auf einen Platz im Senat, insofern die zensorische Auswahl vorzugsweise auf diese Maenner sich lenkte, aber keineswegs eine rechtliche Anwartschaft.

Allerdings hatten nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen Gemeindeaemtern das erste ward.

So blieb dem zensorischen Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten Senatoren haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt verwaltet oder durch persoenliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen Feind im Gefecht getoetet oder einem Buerger das Leben gerettet hatten zwar an der Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil.