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Aktualisiert: 28. Mai 2025
Die Bestimmung seiner Gemeindeordnung, dass, um vor dem dreissigsten Jahre ein Gemeindeamt zu bekleiden oder im Gemeinderat zu sitzen, ein dreijaehriger Dienst zu Pferde das heisst als Offizier oder ein sechsjaehriger zu Fuss erforderlich sei, beweist wohl, dass er die besseren Staende in das Heer zu ziehen wuenschte, aber ebenso deutlich auch, dass bei dem immer mehr einreissenden unkriegerischen Geist der Nation er selbst es nicht mehr fuer moeglich hielt, die Bekleidung eines Ehrenamtes an die Ueberstehung der Dienstzeit unbedingt wie ehedem zu knuepfen.
Das Konsulat, sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr einmal unbedingt das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und gewoehnlichen Reihenfolge der Gemeindeaemter stand das Konsulat zwar ueber Praetur, Aedilitaet und Quaestur, aber unter dem Einschaetzungsamt, an das ausser den wichtigsten finanziellen Geschaeften die Feststellung der Buerger-, Ritter- und Senatorenliste und damit eine durchaus willkuerliche sittliche Kontrolle ueber die gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger gekommen war.
Das Gemeindeamt lag eine halbe Stunde vom Pachthofe entfernt. Man begab sich zu Fuß dahin und ebenso zurück, nachdem die Zeremonie in der Kirche stattgefunden hatte. Der Hochzeitszug war anfangs wohlgeordnet gewesen. Wie ein buntes Band hatte er sich durch die grünen Felder geschlängelt. Aber bald lockerte er sich und zerfiel in verschiedene Gruppen, von denen sich die letzten plaudernd verspäteten. Ganz vorn schritt ein Spielmann mit einer buntbebänderten Fiedel. Dann kamen die Brautleute, darauf die Verwandten, dahinter ohne besondre Ordnung die Freunde und zuletzt die Kinder, die sich damit vergnügten,
Mürrisch wanderte er den ganzen Tag über zwischen dem Gemeindeamt und der Kirche hin und her und lauerte auf Kundschaft. Sooft Frau Bovary durch ihr Fenster blickte, sah sie ihn jedesmal in seinem braunen Rock, die Zipfelmütze auf dem Haupte, wie einen Wachtposten hin und her patrouillieren.
Es war wichtig und segensreich, dass nach der neuen Gesetzgebung auch der aermste Buerger das hoechste Gemeindeamt bekleiden durfte; aber darum war es nichtsdestoweniger nicht bloss eine seltene Ausnahme, dass ein Mann aus den unteren Schichten der Bevoelkerung dazu gelangte ^4, sondern es war wenigstens gegen den Schluss dieser Periode wahrscheinlich schon nur moeglich mittels einer Oppositionswahl.
Man vermied den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter.
Die Plebejer hatten damit das passive Wahlrecht zu dem hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht errungen; und nicht sie waren es, die Ursache hatten, sich gegen die neue Magistratur aufzulehnen und mit Waffengewalt das rein patrizische Konsularregiment zu restaurieren.
So blieb dem zensorischen Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten Senatoren haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt verwaltet oder durch persoenliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen Feind im Gefecht getoetet oder einem Buerger das Leben gerettet hatten zwar an der Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil.
Ungehalten über die Verschleppung, wandte er sich an den Pfarrer Fuhrmann; dieser riet ihm, er solle den Lehrer ersuchen, aufs Gemeindeamt zu gehen, um die Auszahlung zu betreiben. »So etwas tu’ ich nicht, Herr Hofrat, ich mache nicht den Bittsteller, mein Stolz erlaubt das nicht,« sagte Quandt.
Vermutlich um dieselbe Zeit ward die den bisher gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete volle Freizuegigkeit, die Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch Uebersiedelung nach Rom das volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen, fuer die spaeter eingerichteten latinischen Pflanzstaedte beschraenkt auf diejenigen Personen, welche in ihrer Heimat zu dem hoechsten Gemeindeamt gelangt waren; nur diesen blieb es gestattet, ihr koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu vertauschen.
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