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Zuerst 391 begegnet ein aus theologischem Skrupel ausdruecklich bloss zur Vollziehung einer religioesen Zeremonie ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch, ohne Zweifel formell verfassungsmaessig, die ihm gesetzte Kompetenz als nichtig behandelte und ihr zum Trotz den Heerbefehl uebernahm, so wiederholte bei den spaeteren, gleichartig beschraenkten Ernennungen, die zuerst 403 und seitdem sehr haeufig begegnen, diese Opposition der Magistratur sich nicht, sondern auch die Diktatoren erachteten fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden.

Die Plebejer hatten damit das passive Wahlrecht zu dem hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht errungen; und nicht sie waren es, die Ursache hatten, sich gegen die neue Magistratur aufzulehnen und mit Waffengewalt das rein patrizische Konsularregiment zu restaurieren.

Aber hieran wagte man sich nicht, offenbar weil die reichen Plebejer selbst an diesen Missbraeuchen kein minderes Interesse hatten als die Patrizier. So gruendete man diese seltsame Magistratur, deren handgreiflicher Beistand dem gemeinen Mann einleuchtete und die doch die notwendige oekonomische Reform unmoeglich durchsetzen konnte.

Sie zoegerten indes; unter dem Vorwande, dass das Gesetz noch immer nicht fertig sei, fuehrten sie selbst nach Ablauf des Amtsjahres ihr Amt weiter, was insofern moeglich war, als nach roemischem Staatsrecht die ausserordentlicherweise zur Revision der Verfassung berufene Magistratur durch die ihr gesetzte Endfrist rechtlich nicht gebunden werden kann.

Zu Ende der Regierung Karl’s II. erfuhr der Stolz der Londoner eine schmerzliche Demüthigung. Ihr alter Freibrief war ihnen genommen und die Magistratur neu organisirt worden. Alle städtischen Beamten waren Tories und die Whigs, obgleich an Zahl und Reichthum ihren Gegnern überlegen, sahen sich von jedem Ehrenamte ausgeschlossen.

Mit den heiligsten Eiden und allem, was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den foermlichsten Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune als die ununterbrochene Dauer und die Vollzaehligkeit des Kollegiums gesichert. Es ist seitdem nie wieder in Rom ein Versuch gemacht worden, diese Magistratur aufzuheben. 3.

Hierdurch aber ward die politische Stellung des Adels auf die Dauer unhaltbar. Haette er es ueber sich vermocht, gerecht zu regieren, und den Mittelstand geschuetzt, wie es einzelne Konsuln aus seiner Mitte versuchten, ohne bei der herabgedrueckten Stellung der Magistratur durchdringen zu koennen, so konnte er sich noch lange im Alleinbesitz der Aemter behaupten.

Aber es blieb hierbei nicht. Die Tribune empfingen das unterscheidende Vorrecht der hoechsten Magistratur, das sonst von den ordentlichen Beamten nur den Konsuln und Praetoren zustand: das Recht, den Senat zu versammeln, zu befragen und einen Beschluss desselben zu bewirken ^6.

Die allzu summarische Art der roemischen Prozesseinleitung sowie der steigende Einfluss des Bueropersonals gehen wohl zum grossen Teil zurueck auf die materielle Unzulaenglichkeit der roemischen Magistratur.

Es glich dasselbe vielmehr dem der "Zehnmaenner zur Abfassung von Gesetzen", die gleichfalls als ausserordentliche Regierung mit unbeschraenkter Machtvollkommenheit unter Beseitigung der ordentlichen Magistratur aufgetreten waren und tatsaechlich wenigstens ihr Amt als ein der Zeit nach unbegrenztes verwaltet hatten.