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Laenger als in dem Konsulat blieb in der Diktatur die alte Einheit und Rechtsfuelle des Imperium enthalten; obwohl sie natuerlich als ausserordentliche Magistratur der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch rechtlich eine solche fuer den Diktator noch weit weniger als fuer den Konsul.

Es bleibt noch uebrig zu schildern, wie unter diesen Veraenderungen das neue Regiment sich konstituierte, und wie nach der politischen Beseitigung der Adelschaft die drei Elemente des republikanischen Gemeinwesens, Buergerschaft, Magistratur und Senat, gegeneinander sich stellten.

Im Auftrag des Senats brachte der Vormann desselben, der Zwischenkoenig Lucius Valerius Flaccus der Vater, als interimistischer Inhaber der hoechsten Gewalt bei der Buergerschaft den Antrag ein, dass dem Prokonsul Lucius Cornelius Sulla fuer die Vergangenheit die nachtraegliche Billigung aller von ihm als Konsul und Prokonsul vollzogenen Amtshandlungen, fuer die Zukunft aber das Recht erteilt werden moege, ueber Leben und Eigentum der Buerger in erster und letzter Instanz zu erkennen, mit den Staatsdomaenen nach Gutduenken zu schalten, die Grenzen Roms, Italiens, des Staats nach Ermessen zu verschieben, in Italien Stadtgemeinden aufzuloesen oder zu gruenden, ueber die Provinzen und die abhaengigen Staaten zu verfuegen, das hoechste Imperium anstatt des Volkes zu vergeben und Prokonsuln und Propraetoren zu ernennen, endlich durch neue Gesetze fuer die Zukunft den Staat zu ordnen; dass es in sein eigenes Ermessen gestellt werden solle, wann er seine Aufgabe geloest und es an der Zeit erachte, dies ausserordentliche Amt niederzulegen; dass endlich waehrend desselben es von seinem Gutfinden abhaengen solle, die ordentliche hoechste Magistratur daneben eintreten oder auch ruhen zu lassen.

Zum Zeichen dessen erscheint der Konsul oeffentlich mit dem den Gemeindebeamten zukommenden Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen auf der Bank anstatt des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des Purpursaumes und ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im Gemeinderat hat der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz.

Darum verkennt man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn man in ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung in der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen waren auch hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als selbst ihre Urheber sie ahnten.

September 593 , dem sechsundvierzigsten Geburtstag Pompeius des Grossen, durch die Gassen Roms sich bewegte, verherrlicht, um von den Kleinodien aller Art zu schweigen, durch die Kroninsignien Mithradats und durch die Kinder der drei maechtigsten Koenige Asiens, des Mithradates, Tigranes und Phraates: sie lohnte ihrem Feldherrn, der zweiundzwanzig Koenige besiegt, dafuer mit koeniglichen Ehren und verlieh ihm den goldenen Kranz und die Insignien der Magistratur auf Lebenszeit.

Nach der bisherigen Ordnung war derselbe Mann sehr haeufig zwei, oft auch mehr Jahre in demselben Amte verblieben; die neue Ordnung beschraenkte die hauptstaedtischen Aemter wie die Statthalterposten durchaus auf ein Jahr, und die spezielle Verfuegung, dass jeder Statthalter binnen dreissig Tagen, nachdem der Nachfolger in seinem Sprengel eingetroffen sei, denselben unfehlbar zu verlassen habe, zeigt sehr klar, namentlich wenn man damit noch das frueher erwaehnte Verbot der unmittelbaren Wiederwahl des gewesenen Beamten zu demselben oder einem anderen Volksamt zusammennimmt, was die Tendenz dieser Einrichtungen war: es war die alterprobte Maxime, durch die einst der Senat das Koenigtum sich dienstbar gemacht hatte, dass die Beschraenkung der Magistratur der Kompetenz nach der Demokratie, die der Zeit nach der Oligarchie zugute komme.

Der Ausgang des Dezemvirats liegt in tiefem Dunkel. Es blieb so wird berichtet den Zehnmaennern nur noch uebrig, die beiden letzten Tafeln zu publizieren und alsdann der ordentlichen Magistratur Platz zu machen.

Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.

Allein derartige Ruegen konnten, da zumal beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne der Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst in Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen. ^7 Diese Befugnis sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der Buergerliste waren wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt, lagen aber tatsaechlich von jeher in ihrer Kompetenz.