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Aktualisiert: 20. Mai 2025
Der wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte immer noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet lassen, anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium durch den gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen war, wurde bei dieser Ergaenzung die Gemeinde nicht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwischenkoenig den Koenig bestellt hatte.
Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt, sondern nur der Zwischenkoenig.
Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige Kontinuitaet des Amtes bestand auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort.
Ein Treuwort wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von der Gemeinde nicht geleistet.
Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und die von der Gemeinde gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige oder verfassungswidrige zu bestaetigen oder zu verwerfen.
Im uebrigen aber ist der Zwischenkoenig berechtigt und verpflichtet, nicht bloss alle dem Koenig sonst zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst einen Koenig auf Lebenszeit zu ernennen nur dem erstbestellten von ihnen fehlt ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser angesehen wird als mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem Vorgaenger ernannt ist.
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