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Erst in dem neuen Staate Caesars ward er, etwa mit Ausnahme einiger legaler Fiktionen, vollstaendig beseitigt und das hauptstaedtische Gemeinwesen rechtlich auf eine Linie mit allen uebrigen Munizipalitaeten gestellt; wie denn Caesar, hier wie ueberall bemueht, nicht bloss die Sache zu ordnen, sondern auch sie offiziell bei dem rechten Namen zu nennen, seine italische Gemeindeordnung, ohne Zweifel absichtlich, zugleich fuer die Hauptstadt und fuer die uebrigen Stadtgemeinden erliess.

Auf alle Faelle ward infolge dieser Gesetze der roemische Buergerverband ausserordentlich erweitert durch das Aufgehen von zahlreichen und ansehnlichen von der sizilischen Meerenge bis zum Po zerstreuten Stadtgemeinden in denselben, ausserdem die Landschaft zwischen dem Po und den Alpen durch die Erteilung des besten bundesgenoessischen Rechts gleichsam mit der gesetzlichen Anwartschaft auf das volle Buergerrecht beliehen.

Seit dies eine einzige staedtische Gemeinde war und das Stadtgebiet vom Arnus und Rubico bis hinab zur sizilischen Meerenge reichte, musste man wohl sich entschliessen, innerhalb dieser grossen wiederum kleinere Stadtgemeinden zu bilden.

Neben diesen weltlichen und geistlichen Potentaten standen die Stadtgemeinden.

Das roemische Gemeinwesen war angelegt als eine Stadtgemeinde, welche durch ihre freie Buergerschaft sich selber die Herren und die Gesetze gab, welche von diesen wohlberatenen Herren innerhalb dieser gesetzlichen Schranken mit koeniglicher Freiheit geleitet ward, um welche teils die italische Eidgenossenschaft als ein Inbegriff freier, der roemischen wesentlich gleichartiger und stammverwandter Stadtgemeinden, teils die ausseritalische Bundesgenossenschaft als ein Inbegriff griechischer Freistaedte und barbarischer Voelker und Herrschaften, beide von der Gemeinde Rom mehr bevormundet als beherrscht, in zweifachem Kreise sich schlossen.

Die nicht zahlreichen bundesgenoessischen Ortschaften diesseits des Po, namentlich Ravenna, sowie die gesamte Landschaft zwischen dem Po und den Alpen ward infolge eines von dem Konsul Strabo im Jahre 665 eingebrachten Gesetzes nach italischer Stadtverfassung organisiert, so dass die hierzu sich nicht eignenden Gemeinden, namentlich die Ortschaften in den Alpentaelern, einzelnen Staedten als abhaengige und zinspflichtige Doerfer zugelegt wurden, diese neuen Stadtgemeinden aber nicht mit dem roemischen Buergertum beschenkt, sondern durch die rechtliche Fiktion, dass sie latinische Kolonien seien, mit denjenigen Rechten bekleidet, welche bisher den latinischen Staedten geringeren Rechts zugestanden hatten.

Solange Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine der vielen italischen Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in das unbeschraenkte roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn fuer die aufnehmende Gemeinde betrachtet und die Gewinnung dieses Buergerrechts den Nichtbuergern auf alle Weise erleichtert, ja oft als Strafe ihnen auferlegt.

Es war dieser letztere Entschluss freilich ein Entschluss der Verzweiflung; wie die Sachen lagen, mochte die Auflehnung der einzelnen Stadtgemeinden gegen die roemische Regierung gar leicht noch hoffnungsloser erscheinen als der Aufstand der amerikanischen Pflanzstaedte gegen das Britische Imperium; allem Anschein nach konnte die roemische Regierung mit maessiger Aufmerksamkeit und Tatkraft dieser zweiten Schilderhebung das Schicksal der frueheren bereiten.

Eine gemeinsame Anstrengung der jedes fuer sich Rom nicht gewachsenen Voelker konnte vielleicht die Ketten noch sprengen, ehe sie voellig sich befestigten; aber die Klarheit, der Mut, die Hingebung, wie eine solche Koalition unzaehliger, bisher grossenteils feindlich oder doch fremd sich gegenueberstehender Volks- und Stadtgemeinden sie erforderte, fanden sich nicht oder doch erst, als es bereits zu spaet war.

Der tragische Dichter selbst würde dann nothwendig eine düstere, furchtvolle Weltbetrachtung und eine weiche, reizbare, thränensüchtige Seele bekommen, desgleichen würde es zu Plato's Meinung stimmen, wenn die tragischen Dichter und ebenso die ganzen Stadtgemeinden, welche sich besonders an ihnen ergötzen, zu immer grösserer Maass- und Zügellosigkeit ausarten. Aber welches Recht hat unsere Zeit überhaupt, auf die grosse Frage Plato's nach dem moralischen Einfluss der Kunst eine Antwort zu geben?