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Wenn auch nach formalem Staatsrecht die Stadtgemeinde von Rom es war, die die Herrschaft erst ueber Italien, dann ueber die Welt gewann, so laesst sich doch dies im hoeheren geschichtlichen Sinne keineswegs behaupten und erscheint das, was man die Bezwingung Italiens durch die Roemer zu nennen gewohnt ist, vielmehr als die Einigung zu einem Staate des gesamten Stammes der Italiker, von dem die Roemer wohl der gewaltigste, aber doch nur ein Zweig sind.

Die Herrschaft der Stadtgemeinde Rom ueber das Litoral des Mittelmeeres war zu Ende; an ihre Stelle trat der neue Mittelmeerstaat und sein erster Akt war die Suehnung der beiden groessten Untaten, die jene Stadtgemeinde an der Zivilisation begangen hatte.

Der souveraene Machthaber war jetzt entweder ein einzelner Mann oder die geschlossene Oligarchie bald der Vornehmen, bald der Reichen. Die Buergerschaft hatte jeden rechtlichen Anteil am Regiment verloren. Die Beamten waren unselbstaendige Werkzeuge in der Hand des jedesmaligen Machthabers. Die Stadtgemeinde Rom hatte durch ihre widernatuerliche Erweiterung sich selber zersprengt.

Ein grosser Teil dieser Assignationen erfolgte in gracchanischer Weise, so dass die Angesiedelten zu einer schon bestehenden Stadtgemeinde hinzutraten.

Mit der Verheiratung hatte er verabredetermaßen die militärische Laufbahn als Berufssache wieder aufgegeben wegen der fortwährenden Abwesenheit, die sie mit sich brachte. Um sich aber dafür einen ehrbaren Erwerb und eine geordnete Tätigkeit zu sichern, hatte er ein Handelsgeschäft errichtet, welches sich auf den Holzreichtum der Stadtgemeinde und der umgebenden Landschaft gründete.

Endlich und vor allem sah er in diesen angesiedelten Soldaten gleichsam stehende Besatzungen, die mit ihrem Eigentumsrecht zugleich seine neue Verfassung schirmen wuerden; weshalb auch, wo nicht die ganze Mark eingezogen ward, wie zum Beispiel in Pompeii, die Kolonisten nicht mit der Stadtgemeinde verschmolzen, sondern die Altbuerger und die Kolonisten als zwei in demselben Mauerring vereinigte Buergerschaften konstituiert wurden.

Die buendigsten Erklaerungen sicherten den Neubuergern die von ihnen erworbenen politischen Rechte; so dass Carbo deshalb von jeder italischen Stadtgemeinde sich Geiseln wollte stellen lassen, was indes an der allgemeinen Indignation und an dem Widerspruch des Senats scheiterte.

Die italische Eidgenossenschaft war aufgegangen in die Stadtgemeinde. Die ausseritalische Bundesgenossenschaft war im vollen Zug sich in eine Untertanenschaft zu verwandeln. Die gesamte organische Gliederung des roemischen Gemeinwesens war zugrunde gegangen und nichts uebrig geblieben, als eine rohe Masse mehr oder minder disparater Elemente.

Das roemische Gemeinwesen war angelegt als eine Stadtgemeinde, welche durch ihre freie Buergerschaft sich selber die Herren und die Gesetze gab, welche von diesen wohlberatenen Herren innerhalb dieser gesetzlichen Schranken mit koeniglicher Freiheit geleitet ward, um welche teils die italische Eidgenossenschaft als ein Inbegriff freier, der roemischen wesentlich gleichartiger und stammverwandter Stadtgemeinden, teils die ausseritalische Bundesgenossenschaft als ein Inbegriff griechischer Freistaedte und barbarischer Voelker und Herrschaften, beide von der Gemeinde Rom mehr bevormundet als beherrscht, in zweifachem Kreise sich schlossen.