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Aktualisiert: 30. April 2025


Dass im Laufe dieser Epoche teils die meisten bisherigen Passivbuergergemeinden, teils eine betraechtliche Anzahl neuangelegter Pflanzstaedte das volle roemische Buergerrecht empfingen, ist schon angegeben worden.

Die bekannte Ableitung ist ohne Zweifel erfunden. Um die Zeit, wo Veii und die pomptinische Ebene roemisch wurden, hatten die samnitischen Scharen bereits ganz Unteritalien inne mit Ausnahme weniger und unter sich nicht zusammenhaengender griechischer Pflanzstaedte und der apulisch- messapischen Kueste.

Es war dieser letztere Entschluss freilich ein Entschluss der Verzweiflung; wie die Sachen lagen, mochte die Auflehnung der einzelnen Stadtgemeinden gegen die roemische Regierung gar leicht noch hoffnungsloser erscheinen als der Aufstand der amerikanischen Pflanzstaedte gegen das Britische Imperium; allem Anschein nach konnte die roemische Regierung mit maessiger Aufmerksamkeit und Tatkraft dieser zweiten Schilderhebung das Schicksal der frueheren bereiten.

An dem dem Adriatischen Meer zugewandten italischen Gestade entstanden griechische Ansiedlungen nirgends; womit die verhaeltnismaessig geringere Anzahl und untergeordnete Bedeutung der griechischen Pflanzstaedte auf dem gegenueberliegenden illyrischen Ufer und den zahlreichen demselben vorliegenden Inseln augenscheinlich zusammenhaengt.

Die in die neuen Pflanzstaedte ausgefuehrten Kolonisten wurden von jeher und jetzt mehr als je vorwiegend aus der roemischen Buergerschaft ausgewaehlt, und es fehlten selbst unter dem aermeren Teile derselben die Leute, die willig gewesen waeren, auch mit Erwerbung bedeutender materieller Verteile ihr Buerger- gegen latinisches Recht zu vertauschen.

Vermutlich um dieselbe Zeit ward die den bisher gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete volle Freizuegigkeit, die Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch Uebersiedelung nach Rom das volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen, fuer die spaeter eingerichteten latinischen Pflanzstaedte beschraenkt auf diejenigen Personen, welche in ihrer Heimat zu dem hoechsten Gemeindeamt gelangt waren; nur diesen blieb es gestattet, ihr koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu vertauschen.

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