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Unter dem Vorwande, dass das Recht ausschliesslich dem Adel bekannt sei, ward von dem Konsulat, als dies den Plebejern eroeffnet werden musste, die Rechtspflege getrennt und dafuer ein eigener dritter Konsul, oder, wie er gewoehnlich heisst, ein Praetor bestellt.

An den Kurien werden sie gleich den Plebejern teilgenommen haben. So etwa mag in der ersten republikanischen Zeit das Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu der latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen sein, ohne dass sich ausmachen liesse, was darin auf aeltere Satzungen und was auf die Buendnisrevision von 261 zurueckgeht.

Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des Volkes sowohl die Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und Plebejern zurueck wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives Romani gegen die Fremdlinge.

Die Wahlen in den Rat, sowohl in den engeren patrizischen wie unter die bloss Eingeschriebenen, erfolgten durch die Konsuln eben wie frueher durch die Koenige; nur liegt es in der Sache, dass, wenn der Koenig vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter im Rat noch einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber, bei denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des Senats zu der Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam.

Wie die Nobilitaet gegenueber den Plebejern, so lenkte die Buergerschaft gegenueber den Nichtbuergern zurueck in die Abgeschlossenheit des verfallenen Patriziats; das Plebejat, das durch die Liberalitaet seiner Institutionen grossgeworden war, schnuerte jetzt selbst sich ein in die starren Satzungen des Junkertums.

Zu Offizierstellen konnte nach altem Recht jeder dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und es ward also damit das hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon im Dezemvirat den Plebejern geoeffnet worden war, jetzt in umfassender Weise saemtlichen freigewordenen Buergern gleichmaessig zugaenglich gemacht.

Dagegen waren die beiden Kollegien der Pontifices und der Augurn, an welche ein bedeutender Einfluss auf die Gerichte und die Komitien sich knuepfte, zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der Patrizier haetten bleiben koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 eroeffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem es die Zahl der Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun vermehrte und in beiden Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und Plebejern gleichmaessig teilte.

Es ist darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution die Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die ganze Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass die Revolution den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe, so sehen wir Spaeteren in dieser selbst schon die Knospen der jungen Freiheit.

Da indes, abgesehen von dem Uebergang in das Privateigentum oder der Assignation, das roemische Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende Nutzungsrechte einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so lange das Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs ab den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu bezweifeln, dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht haeufig zu Gunsten von Plebejern Gebrauch gemacht hat.

Es ward schon frueher gezeigt, dass in derselben Zeit, welche den Gegensatz zwischen Patriziern und Plebejern unter veraenderten Namen erneuerte, das unverhaeltnismaessig anschwellende Kapital einen zweiten Sturm gegen die baeuerliche Wirtschaft vorbereitete. Zwar der Weg war ein anderer.