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Die aelteste Verfassung der Gemeinden muss in den allgemeinen Grundzuegen Aehnlichkeit mit der roemischen gehabt haben; Koenige oder Lucumonen herrschten, die aehnliche Insignien, also wohl auch aehnliche Machtfuelle besassen wie die roemischen; Vornehme und Geringe standen sich schroff gegenueber; fuer die Aehnlichkeit der Geschlechterordnung buergt die Analogie des Namensystems, nur dass bei den Etruskern die Abstammung von muetterlicher Seite weit mehr Beachtung findet als im roemischen Recht.

*A. Verfassungsgeschichte.* Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.* Attika galt für das Mutterland des ionischen Stammes; seine Bewohner hielten sich für Autochthonen, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner.

Bald wurden sogar die Plebejer zum Stimmrecht auch in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die Altbuergerschaft das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf der Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit ausschliesslich bei dem Altbuergertum zu finden war.

Die Wahlen in den Rat, sowohl in den engeren patrizischen wie unter die bloss Eingeschriebenen, erfolgten durch die Konsuln eben wie frueher durch die Koenige; nur liegt es in der Sache, dass, wenn der Koenig vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter im Rat noch einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber, bei denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des Senats zu der Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam.