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Nach Begabung und Neigung zu diesem geistlichen Beruf wurde da wenig gefragt, und es konnte auch keine Rücksicht darauf genommen werden . Dazu war in diesen Zeiten die elterliche Autorität, namentlich über Töchter, viel zu groß, und der Familiensinn in solchen adeligen Häusern war ein zu stark ausgeprägter, als daß sich ein Glied in individueller Neigung gegen das Herkommen und die Familiensitte wie gegen die Forderungen der Existenzbedingungen seines Geschlechts aufgelehnt hätte.
Die vaeterliche und eheherrliche Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung ausser der schon erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten Missbraeuche mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt wurden; so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der Ehemann den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher die naechsten Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau, zugezogen zu haben.