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Aktualisiert: 6. Juni 2025
Auch im uebrigen Griechenland begnuegte sich Flamininus, soweit es ohne Gewalttaetigkeit anging, auf die inneren Verhaeltnisse namentlich der neubefreiten Gemeinden einzuwirken, den Rat und die Gerichte in die Haende der Reicheren und die antimakedonisch gesinnte Partei ans Ruder zu bringen und die staedtischen Gemeinwesen dadurch, dass er das, was in jeder Gemeinde nach Kriegsrecht an die Roemer gefallen war, zu dem Gemeindegut der betreffenden Stadt schlug, moeglichst an das roemische Interesse zu knuepfen.
Einige Dörfer brannten zwar vor uns auf, allein der Rauch tut in einem Kriegsbild auch nicht übel. Man hatte, so hieß es, aus den Häusern auf den Vortrab geschossen und dieser, nach Kriegsrecht, sogleich die Selbstrache geübt.
Sie glaubten es sich schuldig zu sein, die Unabhaengigkeit ihres Staates um so mehr zur Schau zu tragen, je weniger daran war; man sprach von Kriegsrecht, von der treuen Beihilfe der Achaeer in den Kriegen der Roemer; man fragte die roemischen Gesandten auf der achaeischen Tagsatzung, warum Rom sich um Messene bekuemmere, da Achaia ja nicht nach Capua frage, und der hochherzige Patriot, der also gesprochen, wurde beklatscht und war der Stimmen bei den Wahlen sicher.
Der deutsche Feldherr antwortete dem roemischen in dem Vollgefuehl ebenbuertigen Rechtes. Ihm sei das noerdliche Gallien so gut nach Kriegsrecht untertaenig geworden wie den Roemern das suedliche; wie er die Roemer nicht hindere, von den Allobrogen Tribut zu nehmen, so duerften auch sie ihm nicht wehren, seine Untertanen zu besteuern.
Der formelle Gegensatz zwischen Italien und den Provinzen, der zu allen Zeiten auf anderen Unterschieden beruht hatte, blieb allerdings auch jetzt bestehen, Italien der Sprengel der buergerlichen Rechtspflege und der Konsuln-Praetoren, die Provinzen kriegsrechtliche Jurisdiktionsbezirke und den Prokonsuln und Propraetoren unterworfen; allein der Prozess nach Buerger- und nach Kriegsrecht fiel laengst praktisch zusammen, und die verschiedene Titulatur der Beamten hatte wenig zu bedeuten, seit ueber allen der eine Imperator stand. ^31 Dass keiner Vollbuergergemeinde mehr als beschraenkte Gerichtsbarkeit zustand, ist ausgemacht.
In den Provinzen nahm der roemische Staat zunaechst als Privateigentum in Anspruch teils in den nach Kriegsrecht vernichteten Staaten die gesamte Mark, teils in denjenigen Staaten, wo die roemische Regierung an die Stelle der ehemaligen Herrscher getreten war, den von diesen innegehaltenen Grundbesitz, kraft welches Rechts die Feldmarken von Leontinoi, Karthago, Korinth, das Domanialgut der Koenige von Makedonien, Pergamon und Kyrene, die Gruben in Spanien und Makedonien als roemische Domaenen galten und, aehnlich wie das Gebiet von Capua, von den roemischen Zensoren an Privatunternehmer gegen Abgabe einer Ertragsquote oder einer bestimmten Geldsumme verpachtet wurden.
Schon seit Einfuehrung der Republik hatte der Beamte das Recht verloren, ueber den Buerger die Todesstrafe ohne Befragung der Gemeinde zu verhaengen ausser nach Kriegsrecht; wenn dies Provokationsrecht des Buergers bald nach der Gracchenzeit auch im Lager anwendbar und das Recht des Feldherrn, Todesstrafen zu vollstrecken, auf Bundesgenossen und Untertanen beschraenkt erscheint, so ist wahrscheinlich die Quelle hiervon zu suchen in dem Provokationsgesetz des Gaius Gracchus.
Ebenso ward in Umbrien Tuder durch Marcus Crassus erstuermt. Aber in dieser entsetzlichen Zeit galt weder Kriegsrecht noch Kriegszucht; die Soldaten schrien ueber Verrat und steinigten ihren allzu nachgiebigen Feldherrn; eine von der roemischen Regierung geschickte Reiterschar hieb die gemaess der Kapitulation abziehende Besatzung nieder.
Das Kriegsrecht mußte auf den Tod erkennen; So lautet das Gesetz, nach dem es richtet. Doch eh er solch ein Urteil läßt vollstrecken, Eh er dies Herz hier, das getreu ihn liebt, Auf eines Tuches Wink, der Kugel preis gibt, Eh sieh, eh öffnet er die eigne Brust sich, Und sprützt sein Blut selbst tropfenweis in Staub. Hohenzollern. Nun, Arthur, ich versichre dich O Lieber! Hohenzollern.
Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft und . Dieser Rechtszustand ist seit dem 16.
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