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Aktualisiert: 22. Mai 2025
Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft und . Dieser Rechtszustand ist seit dem 16.
O.: „Piratae non sunt, sed Civitates, quae certam sedem, atque ibi Imperium habent.“ Daraus folge die Anwendung des ius postliminii. Jur. Publ. Gefangene „Sarazenen“, „Mauren“, „Türken“ werden Sklaven, Bynkershoek a. a. VII sizil. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen, Aragonischen Statuten, ferner Art. VII der Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia etc. aus dem 16.
Ihre Piraterie ist eine aus vergangener Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet, noch sie als Piraten behandelt. Die Beziehung der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der romanistischen Wissenschaft.
Der Sinn dieses Satzes ist, dass das jus postliminii ihnen gegenüber nicht gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive Bestimmung, dass sie nach Strafrecht und Strafprozessrecht zu behandeln seien, enthält er nicht.
Der Sinn dieses Satzes ist, daß das jus postliminii ihnen gegenüber nicht gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive Bestimmung, daß sie nach Strafrecht und Strafprozeßrecht zu behandeln seien, enthält er nicht.
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