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Ihnen gehöriges Gut ist dem Strandrecht verfallen, Const. Friedrichs II. vom 22. Nov. 1220 § 8 = auth. Germ. Hist. LL Sect. Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts Buch II Titel XXII a. Dieser ganze Rechtszustand ist in Spanien und Portugal bis in’s 19. Jahrhundert bestehen geblieben, vgl. Pardessus VI S. 13 und 310.

März 1900 die Erklärung ab, »daß die Vollziehung der gegenwärtigen Urkunde, wie schon des ihr zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter den Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum Ausdruck bringen: Die Worte »dem bisherigen Rechtszustand gemäß« im 3.

Dieser Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, dass eine Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten vertraglich regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten.

Nur darin hatte die roemische Rechtsentwicklung vor der unsrigen einen wesentlichen Vorzug, dass die denationalisierte Gesetzgebung nicht, wie bei uns, vorzeitig und durch Kunstgeburt, sondern rechtzeitig und naturgemaess sich einfand. Diesen Rechtszustand fand Caesar vor. Wenn er den Plan entwarf zu einem neuen Gesetzbuch, so ist es nicht schwer zu sagen, was er damit beabsichtigt hat.

Und die Erkenntnis, daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als notwendige Merkmale des Begriffs.

Sie tritt als eine formelle Allgemeinheit an ihnen heraus, ist ihnen nicht mehr als lebendiger Geist inwohnend, sondern die einfache Gediegenheit ihrer Individualität ist in viele Punkte zersprungen. c. Rechtszustand

Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft und . Dieser Rechtszustand ist seit dem 16.

Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist; sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der gestellten Bedingung: daß es bisher so gewesen sei.

Ordonnanz vom 20. Juni 1801. Versuch über Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenziösen, modernen Schriften über das Thema erreichen Martens’ Abhandlung weder an Vollständigkeit noch an Durchdringung des Materials. Der Rechtszustand. Piraterie und Kaperei.