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Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme anhangen, kaum von Bedeutung.

Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur. Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist in der Literatur aller Völker verbreitet.

Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese Fesseln zu sprengen.

III. Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen Tatbestandes . Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand.

In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird, alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe . Diese etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.

Es war in der Anstalt üblich, die Aussichtslosen unter Verschleierung dieses Tatbestandes in ihre Familien zu entlassen wegen der Schreibereien und des Schmutzes, den der Tod mit sich bringt. Auf einen solchen trat Rönne zu, besah ihn sich: die künstliche

I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein Interesse.

Die Tatsache, daß die eine der geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei- oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht.

Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes. Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen Betrachtungsweise festzuhalten. Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.

Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein müsse, damit es zu einem völkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen für die Staaten eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre Erkenntnis für die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.