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Aktualisiert: 20. Juni 2025


Liszt vertretene Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz anderen Weg einzuschlagen hätte. Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht werden.

Die eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher, deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der Piraterie .

Frieden und Rechtsfolge innerhalb der Gemeinde, Kriegsstand und Kriegsrecht nach aussen, ein Regiment des Stammhauptes, ein Rat der Alten, Versammlungen der waffenfaehigen Freien, eine gewisse Verfassung muessen in denselben enthalten gewesen sein.

In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird, alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe . Diese etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.

Aber darin eben ist die Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein Recht gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze der Freiheit und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge unverfaelscht und ungemildert walteten und heute noch walten. 12.

War in aelterer Zeit der Klient ausschliesslich fuer den Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des Patrons, so musste, je mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die Bedeutung der Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge und Abhilfe der Unbill gewaehrt werden.

Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische Denationalisierung bezeichnen könnte, ist die infolge der Piraterie eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Faktische und rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet v.

I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man gewöhnlich der Tatsache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche Denationalisierung eben des Schiffes ist.

Allerdings ist die Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im technischen Sinne ; aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, daß sich vermuten läßt, es möchte eine rein kriminalistische Behandlung dem Tatbestande nicht gerecht werden.

Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte Pflicht der Staaten, das Piratenschiff festzunehmen . Diese Pflicht ist eine völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der Kriegsschiffe oder gar der Handelsschiffe . Die Art der Erfüllung der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit.

Wort des Tages

ibla

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