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Aktualisiert: 24. Mai 2025


War in aelterer Zeit der Klient ausschliesslich fuer den Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des Patrons, so musste, je mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die Bedeutung der Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge und Abhilfe der Unbill gewaehrt werden.

Eine Gegenleistung des Bodennutzers an den Bodeneigentuemer lag in dem Verhaeltnis nicht notwendig; ohne Zweifel aber fand sie haeufig statt und mag wohl in der Regel in der Abgabe eines Teils vom Fruchtertrag bestanden haben, wo dann das Verhaeltnis der spaeteren Pacht sich naehert, immer aber von ihr unterschieden bleibt teils durch den Mangel eines festen Endtermins, teils durch den Mangel an Klagbarkeit auf beiden Seiten und den lediglich durch das Ausweisungsrecht des Verpaechters vermittelten Rechtsschutz der Pachtforderung.

Eine dritte Möglichkeit wäre die Gründung einer eigenen Actiengesellschaft »Y & Sohn«. Eine vierte, der Weiterbetrieb in der bisherigen Weise, nur wären die ausgewanderten Eigenthümer, auch wenn sie gelegentlich zur Inspection ihrer Güter zurückkehren, Ausländer, als die sie ja in civilisirten Staaten auch den vollen Rechtsschutz geniessen. Dies Alles sieht man ja täglich im Leben.

Die materiellen Wohltaten des staatlichen Daseins: Sicherheit der Grenzen, ungestoerter friedlicher Verkehr, Rechtsschutz, geordnete Verwaltung, fingen an, alle miteinander den saemtlichen im roemischen Staat vereinigten Nationen zu verschwinden; die segnenden Goetter alle schienen zum Olymp emporgestiegen zu sein und die jammervolle Erde den amtlich berufenen oder freiwilligen Pluenderern oder Peinigern ueberlassen zu haben.

»Nunsprach Witichis weiter, »man soll nicht sagen, daß im Volk der Goten ein Weib ungehört, unverteidigt verurteilt werde; wie schwer sie auch verhaßt sei, – sie hat ein Recht auf Rechtsgehör und Rechtsschutz. Ich will ihr Mundwalt und ihr Fürsprecher seinUnd er trat ruhig dem jugendlichen Ankläger entgegen, gleich ihm das Schwert ziehend.

Offensichtlicherweise sind die notwendigen Bedingungen für jede Ertragsfähigkeit von Vermögen und Besitz: daß, erstens, die Objekte desselben nicht nur Mittel der Gütererzeugung sein können, sondern daß sie hierzu auch tatsächlich voll benutzt werden d. h. daß die Wirtschaftstätigkeit des ganzen Volkes genügend entwickelt und gesteigert sei, damit immer solche sich finden müssen, welche diese Objekte gegen Entgelt zur Benutzung übernehmen wollen und daß zweitens die Einrichtungen des Staates, Rechtsordnung und Rechtsschutz, dem Eigentümer ermöglichen, sie ohne Verlustgefahr zeitweilig aus der Hand und in die Verwahrung anderer zu geben.

Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein geschriebenes Landrecht begehrten, von den Patriziern erwidert, dass dann der tribunizische Rechtsschutz ueberfluessig werde; und hierauf scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein.

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