United States or Palau ? Vote for the TOP Country of the Week !


Die eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher, deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der Piraterie .

Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der räuberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so übernimmt der Flaggenstaat die Ahndung.

Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur Verhinderung der Tat notwendigen Maßnahmen; ist sie unbekannt, so ist eine internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos.

Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang nehmen.