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Aktualisiert: 20. Juni 2025
In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts nur in einem höchst untergeordneten Punkte. Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin.
Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie ist, positiv zu erweisen.
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