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O. S. 963: „a privatis invadi possunt ... salva tamen magistratui loci iurisdictione, et instructione de modo prosequendi piratas.“ Auffälligerweise findet sich die Ansicht besonders in der deutschen Litteratur. Heffter, Völkerrecht 8. Aufl. § 104. Seerecht 2. Aufl. S. 119; Binding, Handbuch des Strafrechts S. 379 N. 6.

Jarcke sagt in seinem »Handbuch des Strafrechts« Th.

Der gelehrte Jurist =Rosshirt= hat in seiner Schrift: »Geschichte und System des deutschen Strafrechts«, Th.

Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt zum Aufbau des Tatbestandes.

Eine Beziehung des Begriffs auf Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur nur vereinzelt ; im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie inhaltlos .

In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts nur in einem höchst untergeordneten Punkte. Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin.

Es war wohl arg, dass keine Vorschrift der Sittlichkeit oder des Strafrechts weder die roemischen Voegte noch ihr Gefolge band und dass Vergewaltigungen, Schaendungen und Ermordungen mit oder ohne Form Rechtens in den Provinzen alltaegliche Auftritte waren.

Das kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das Rubrum: „right of jurisdiction“ ; ihm ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts.

In seinem »Handbuche des Strafrechts«, welches =Jarcke= seinen beiden Abhandlungen über die Hexerei nachfolgen liess, lenkte freilich derselbe, was das Resultat der Darstellung betrifft, zu einer richtigeren Auffassung der Sache ein; aber auch hier bleibt Jarcke dabei, dass das Zauberwesen in Deutschland (II. S.