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Aktualisiert: 15. Mai 2025
Das kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das Rubrum: „right of jurisdiction“ ; ihm ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts.
Hiernach ist die Bahn frei für den Nachweis, daß der Tatbestand der Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen, seepolizeilicher Natur ist. Anhang zum ersten Abschnitte. Heutiges Vorkommen der Piraterie.
III. Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen Tatbestandes . Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand.
Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefährdung der Interessen gegeben ohne Rücksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter zugleich ein krimineller Tatbestand erfüllt ist.
Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverändert geblieben ; aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen Inhalt gezogene Schlüsse sind von unmittelbarer Bedeutung für das geltende Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung, daß die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher und nicht krimineller Natur ist, wesentlich zu unterstützen.
Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang stehen kann.
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