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Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an.

Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen. Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenüber dem verletzten Staate bestimmt sich nach den Regeln über das völkerrechtliche Delikt; sie kann begründet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine Kompetenz überschritten hat .

Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen. III. Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht. Der völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur.

Das Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus . Der Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen Persönlichkeit.

Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber Handelsschiffen . Einer solchen Gleichstellung stehen politische Bedenken nicht entgegen.

Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei, ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich, wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See schreiten dürfe.

Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung nicht entgegen.

Wenn König Philipp bei Gründung des Korinthischen Bundes sich mit einer ungleich loseren Form begnügte, wenn Alexander trotz des zweimal gegebenen Anlasses deren festere nicht forderte oder erzwang, so muß es ihm entweder nicht nötig oder unmöglich erschienen sein, diese Föderation nach heutiger Ausdrucksweise über die bloß völkerrechtliche zu einer staatsrechtlichen Vereinigung zu entwickeln.

Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes. Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen Betrachtungsweise festzuhalten. Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.

In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts nur in einem höchst untergeordneten Punkte. Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin.