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Aktualisiert: 5. Oktober 2025
Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen Maßregeln sind für die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben. Tatsächliche Machtentfaltung wie auch die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhängende allgemeine völkerrechtliche Prinzipien gebunden . Diese Sätze gelten auch für Interessensphären .
Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind. Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.
Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte Pflicht der Staaten, das Piratenschiff festzunehmen . Diese Pflicht ist eine völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der Kriegsschiffe oder gar der Handelsschiffe . Die Art der Erfüllung der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit.
Wenn aber auch die völkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schließen ist, die Tatbestände verschieden sind, so ist doch zuzugeben, daß die beiden Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Aber um so schärfer muß daran festgehalten werden, daß sie durch Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist.
Die in den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind, wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck.
Für die heiligen Stätten der Christenheit liesse sich eine völkerrechtliche Form der Exterritorialisirung finden. Wir würden die Ehrenwache um die heiligen Stätten bilden, und mit unserer Existenz für die Erfüllung dieser Pflicht haften. Diese Ehrenwacht wäre das grosse Symbol für die Lösung der Judenfrage nach achtzehn für uns qualvollen Jahrhunderten. Bedürfniss, Organ, Verkehr.
Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich eine offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes Staates unterwirft. III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.
Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der Besatzung und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der Verteidigung gegen sie .
Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese Fesseln zu sprengen.
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