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Aktualisiert: 13. Juni 2025


Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das Verhältnis ist das, daß einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften. Folgende Punkte kommen in Frage. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen und befreundeter Staaten.

Die Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloß formelle, da ihm zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand geknüpft ist .

Nein, da halte ich es mit meinem Kollegen, dem kriminellen Bankier . Aber finden Sie nicht, Lisaweta, daß ich heute von einer hamletischen Redseligkeit bin?« »Sind Sie nun fertig, Tonio Kröger?« »Nein. Aber ich sage nichts mehr.« »Und es genügt auch. Erwarten Sie eine Antwort?« »Haben Sie eine?« »Ich dächte doch.

Über ministerielle Verantwortlichkeit. Über einige Punkte in der kriminellen Rechtsforderung. Über das Recht eines Volks, zu fordern, dass die aufgebrachte Steuer zu seinem Besten verwendet werde. Über das doppelte A und das griechische ETA. Über das Bestehen eines unpersönlichen Gottes in den Herzen der Menschen. Über den Stil. Über den Mangel an Ephelkustik in unsern grammatikalischen Regeln.

Man nahm mich nicht gefangen, und dies hätte doch geschehen müssen, wenn es ernst gewesen wäre mit dem kriminellen Verdacht. Wahrscheinlich aber war diese scheinbar unabsichtliche Unterlassung nicht ohne Grund. Dem Gefangenen ist man doch schuldig, dass man ihn unterhält und ernährt.

Erklärt man den Tatbestand der Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes seitens des Täters oder durch seineintention of universal hostilitybedingt sein zu lassen.

Die Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloss formelle, da ihm zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand geknüpft ist.

Er sitzt zu Gericht in allen privaten und kriminellen Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt ueber Leben und Tod wie ueber die Freiheit, so dass er dem Buerger den Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen oder auch den Verkauf desselben in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland anordnen kann; der Berufung an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem Bluturteil stattzugeben, ist er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das Verhältnis ist das, dass einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften. Folgende Punkte kommen in Frage. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen und befreundeter Staaten.

Die in den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind, wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck.

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