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Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte Pflicht der Staaten, das Piratenschiff festzunehmen . Diese Pflicht ist eine völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der Kriegsschiffe oder gar der Handelsschiffe . Die Art der Erfüllung der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit.

Es ist nicht eine vollständige oder prinzipielle Lösung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es genügt eine Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind . Piraterie unter staatlicher Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff. I. Begriff des politischen Zweckes.

Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der Piraterie gegeben sei, ist notwendig, daß das Piratenschiff sich wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem Gebiet befinden. Das offene Meer muß als Operationsfeld oder als Operationsbasis erscheinen. I. Vorfragen.

Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste zusammenhängende Repressivmaßregel ist die Durchsuchung piraterieverdächtiger Schiffe. Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen, nicht bestritten.

Ein Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19. Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des Postliminialrechtes, ist dem modernen Völkerrechte unbekannt. III. Heimatstaat und Piratenschiff. 1.