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Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abgeleitet werden können, so ist klar, dass die ganze Frage eine rein landesrechtliche ist.

IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem NamenPiraterieverknüpften Vorstellungen nötigt zu einer Sicherung der Terminologie. V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr zu berücksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden Tatbeständen ihren Namen beilegen.

Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein landesrechtliche ist .

Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte Pflicht der Staaten, das Piratenschiff festzunehmen . Diese Pflicht ist eine völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der Kriegsschiffe oder gar der Handelsschiffe . Die Art der Erfüllung der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit.

Als statutory piracy bezeichnet es eine Reihe von Handlungen, deren bloß landesrechtliche Bedeutung nicht zweifelhaft sein kann . Darüber, daß die seepolizeiliche Auffassung der Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. § 3.