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Aktualisiert: 5. Juni 2025
IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen „Piraterie“ verknüpften Vorstellungen nötigt zu einer Sicherung der Terminologie. V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr zu berücksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden Tatbeständen ihren Namen beilegen.
Eine große Anzahl landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines Schiffes hervor . Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht . II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird durch die übliche Redewendung „Begehung der Piraterie durch ein Schiff“ richtig bezeichnet.
Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es hält sich selbst von der Vermischung völkerrechtlicher und landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu vermischen.
Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen .
It is simply a detail of naval policy duty.“ Th. D. Woolsey, Introduction to the study of international law 6. Aufl. Beweis hierfür ist die Geschichte. Handeln der Staaten nach reiner Zweckmässigkeit ist eine auch dem modernen Rechte nicht fremde Erscheinung; so fehlt es für die Beziehungen zu Naturvölkern in vielen Fällen an jeder Regel völkerrechtlicher oder landesrechtlicher Natur.
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