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Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen ; für piracy juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.

Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein gewerbsmäßiges räuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare Handlung, so ist es unumgänglich, für Kriegsschiffe Sonderregeln aufzustellen und . Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur. Landesstrafrechtliche Ausdehnungen.

In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht. Das Landesrecht gewährt nunmehr auch Fremden Rechtsgüterschutz. Doch kommen noch Raubzüge bis ins elfte Jahrhundert vor. Die nachmalige Durchführung des Schutzes der Privatpersonen und ihres Eigentums auch im Kriege ist nur für den Landkrieg vollständig gewesen.

Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd ; das andere läßt sie zu und . V. Folgerungen für den Tatbestand.

Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtes der Intervention in fremdem Staatsgewaltgebiet befugt. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle.

Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme anhangen, kaum von Bedeutung.

Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig, eine Handlung unmittelbar zu legalisieren ; doch können sie mittelbar von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund anerkennt.

Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes. Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen Betrachtungsweise festzuhalten. Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.

Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich eine offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes Staates unterwirft. III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.

Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd; das andere lässt sie zu. Mai 1803 Art. 51 und 52, Gesetz vom 10.