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Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten Landesgerichtshofes auf politischen, die historische Zuständigkeit der Admiralität auf lokalen und technischen Rücksichten. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch eine aussergewöhnliche Härte aus.

Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.

Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen RubrikPiraterie“, eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen, ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe.

G. B. von 1870 Art. 155 Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen für sie auf; das spanische St. G. B. von 1848 liess sie noch straflos. So die durchaus herrschende Meinung. G. F. v. Martens, Kaper § 14; Nau, Grundsätze des Völkerseerechts 1802 S. 395; Perels a. a. O. S. 174; Ortolan a. a. O. I S. 246; Wheaton a. a.

3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch eine außergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt sich diese angesichts der ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie für das Wirtschaftsleben und der ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus rein kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch, ausdrücklich abweist , scheint der Auffassung des Piraten als eines nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. § 190 f.).

Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte . Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen Menschen.

Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsächlich bestimmen. Der Piraterie ist bandenmäßige Begehung notwendig. Ob man deshalb eineOrganisationfür erforderlich hält , ist eine Frage rein terminologischer Art. III. Daß der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See zusammenhänge, ist nicht zweifelhaft.

II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen.

Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die verbrecherische Tat . Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen kaum zurück; sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher Verfolgung aussetzen .

Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die Person erstrecken darf.