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Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die Person erstrecken darf.
Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte . Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen Menschen.
Er umschließt nicht einen auf Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von Tatbeständen, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufälligkeit .
Demgegenüber betrachten das französische, italienische, mexikanische, brasilische und auch das niederländische und portugiesische Recht und ein großer Teil der Literatur auch solche Gewalthandlungen als piratisch, die sich nicht als Vermögensverletzungen darstellen.