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Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich eine offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes Staates unterwirft. III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.

Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen für die Gewinnung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht ohne Wert.

Wir sind uns dort wohl begegnet.“ Aber das diente nur dazu, daß Sprezius ihm eine Ordnungsstrafe von fünfzig Mark auferlegen konnte. „Der Zeuge hat im Saal zu bleiben“, entschied der Vorsitzende schließlich. „Das Gericht braucht ihn noch zur weiteren Aufklärung des Tatbestandes.“ Heuteufel äußerte: „Ich meinerseits bin aufgeklärt über den Betrieb hier und würde es vorziehen, das Lokal zu verlassen.“ Sofort wurden aus den fünfzig Mark hundert.

Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt zum Aufbau des Tatbestandes.

Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm, anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht zukünftiger Handlungen. Der objektive Tatbestand.

Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem Umfang dieLösung vom Heimatstaateoderfaktische DenationalisierungBegriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbständigen Merkmals kommt ihr nicht zu.

Es wird sich sofort zeigen, daß die Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung des Tatbestandes präjudiziert. Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung.

I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein Verbrechen, das Bestrafung fordert.

Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische Literatur , ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der englischen nicht durchaus fremd . Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.

Und die Erkenntnis, daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als notwendige Merkmale des Begriffs.