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I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein Verbrechen, das Bestrafung fordert.
II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie durch Einführung des Merkmals entweder der „faktischen Denationalisierung“ oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen zu modifizieren.