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Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht als notwendig an die Begehung des Verbrechens entwederauf hoher Seeoderwithin the jurisdiction of the admiraltyoderaußerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der Völkerrechtsgemeinschaftoderauf hoher See oder von hoher See aus“ ; des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt . Bei den Anhängern der seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu begehender erscheint , oder aber es wird die räumliche Begrenzung von der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen .

I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein Verbrechen, das Bestrafung fordert.

Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist, ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene kriminalistische Auffassung geschehen.

Daß ihr wie überhaupt der Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen Natur zu Grunde liegt, wird bei Hall recht deutlich, wenn ihm bei Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: „a pirate does not so lose his piratical character by landing within state territory that piratical acts done on shore cease to be piratical;“ hier ist es plötzlich nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert, sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter ein piratischer Charakter beiwohnt.

Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm, anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht zukünftiger Handlungen. Der objektive Tatbestand.