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Aktualisiert: 20. Mai 2025
Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder „auf hoher See“ oder „within the jurisdiction of the admiralty“ oder „außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der Völkerrechtsgemeinschaft“ oder „auf hoher See oder von hoher See aus“ ; des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt . Bei den Anhängern der seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu begehender erscheint , oder aber es wird die räumliche Begrenzung von der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen .
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