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Der hebräischen Sprache zollten sie eine Verehrung, die sie der Sprache versagten, in welcher uns die Unterredungen Jesu und die Briefe des Paulus überliefert worden; ihren Kindern gaben sie in der Taufe nicht die Namen christlicher Heiligen, sondern die hebräischer Patriarchen und Krieger; den wöchentlichen Festtag, den die Kirche von den ältesten Zeiten an zum Andenken an die Auferstehung des Herrn begeht, verwandelten sie, ungeachtet der ausdrücklichen und wiederholten Erklärungen Luthers und Calvins, in einen jüdischen Sabbath; Rechtsgrundsätze suchten sie in den mosaischen Bestimmungen, und Vorgänge, die ihrem gewöhnlichen Verhalten als Muster dienen sollten, in den Büchern der Richter und Könige; ihre Gedanken und Gespräche dreheten sich meistens um Handlungen, die man sicherlich nicht als nachahmungswürdige Beispiele für uns niedergeschrieben hat.

Er machte sich Vorwürfe, nicht darüber, daß er die Bischöfe gerichtlich verfolgt, sondern daß er sie vor ein Tribunal gestellt hatte, wo die factischen Fragen durch Geschworne entschieden wurden und die feststehenden Rechtsgrundsätze auch von den servilsten Richtern nicht gänzlich aus den Augen gelassen werden konnten. Diesen Fehler beschloß er wieder gut zu machen.

So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren großen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmäßigkeit, nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt . Ob und inwieweit in dem täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich .

Jahrhundert dadurch kompliziert, daß eine Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten vertragsmäßig regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten. Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche Maßnahmen ereignet.

So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren grossen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmässigkeit, nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt. Ob und inwieweit in dem täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte massgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich.

Dieser Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, dass eine Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten vertraglich regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten.