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Aktualisiert: 15. Juni 2025


Das Folgende gehört streng genommen schon nicht mehr zur Abgrenzung von Piraterie und Kaperei.

Unter dem Schutze ihrer Piraterie, gleichsam einer rohen Navigationsakte, musste ihr eigener Handel emporkommen; und es kann ebensowenig befremden, dass in Sybaris der etruskische und milesische Kaufmann konkurrierten, als dass aus jener Verbindung von Kaperei und Grosshandel der mass- und sinnlose Luxus entsprang, in welchem Etruriens Kraft frueh sich selber verzehrt hat.

Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der Piraterie besteht darin, dass die Kaperei, auf Grund einer speziellen staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt.

51: HR. I 5 n. 339 §§ 16, 17, 343, 348-351, Hans. Gesch. Qu. VI n. 312. 52: Hans. Gesch. Qu. VI n. 312, 313, S. 212 Anm. 2, HR. I 5 n. 356, 402, 428, 429. 53: HR. I 5 n. 364, 374 § 4, 390, 391, 392 §§ 5, 6, 404. Um sich den Städten freundlich zu erweisen, befahl Herzog Johann seinen Beamten, die hansischen Schiffe in den burgundischen Gewässern vor Schädigung und Kaperei zu schützen. Hans.

Man schaffte die Flotte ab; hoechstens foerderte man die Kaperei und stellte den Kapitaenen, die auf ihre eigene Hand den Korsarenkrieg zu beginnen bereit waren, zu diesem Behuf Kriegsschiffe des Staates zur Verfuegung.

Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen die Rechtsform der Kaperei an. Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16.

Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, dass die Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem allgemeinen Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht spezielle Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen. So das französ. Arrêté du Gouvernement vom 22. Mai 1803; span.

I S. 142; Wharton, Criminal Law 10. Aufl. § 1864. Dass der Staat völkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begründen oder nicht zu begründen, ist noch nirgends behauptet worden. So u. a. Gareis bei Holtzendorff Handbuch des Völkerrechts II S. 575; Ullmann, Völkerrecht S. 214; Rivier, Principes du droit des gens I S. 250. Rev. Ob Art. 10 des französ. Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei.

Die Verwendung des oft missbrauchten Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein. Die Behauptung von La Mache, La guerre de course, 1901, S. 134 f., die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären. Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht.

Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum Objekt der Kriegführung. Vgl. G. F. v. Dezember 1373, s. Weitere Bestimmung aus älterer Zeit: Statut von Cataro, 14. Jahrhundert, Kap. 400. Art. 1 cit. sizilischen Gesetzes von 1399: „naues, quae ad piraticam exercendam armantur“; „mos piraticusauch später noch für die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene Kaperei.

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