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Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Stifter vorbehalten.
Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist; sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der gestellten Bedingung: daß es bisher so gewesen sei.