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Aktualisiert: 27. Mai 2025
Regelmaessig hatte er schon selbst diejenigen Bestimmungen beobachtet, die er fuer die Zukunft vorschrieb. Dass das Volk befragt ward, lesen wir in dem Quaestorengesetz, das zum Teil noch vorhanden ist, und von anderen Gesetzen, zum Beispiel dem Aufwandgesetz und denen ueber die Konfiskation der Feldmarken, ist es bezeugt.
Hieron mochte zufrieden sein, dass ihm sein Gebiet das heisst ausser dem unmittelbaren Bezirk von Syrakus die Feldmarken von Eloros, Neeton, Akrae, Leontini, Megara und Tauromenion und seine Selbstaendigkeit gegen das Ausland, in Ermangelung jeder Veranlassung, ihm diese zu schmaelern, beides im bisherigen Umfang gelassen ward, und dass der Krieg der beiden Grossmaechte nicht mit dem voelligen Sturz der einen oder der anderen geendigt hatte und also fuer die sizilische Mittelmacht wenigstens noch die Moeglichkeit des Bestehens blieb.
In den Provinzen nahm der roemische Staat zunaechst als Privateigentum in Anspruch teils in den nach Kriegsrecht vernichteten Staaten die gesamte Mark, teils in denjenigen Staaten, wo die roemische Regierung an die Stelle der ehemaligen Herrscher getreten war, den von diesen innegehaltenen Grundbesitz, kraft welches Rechts die Feldmarken von Leontinoi, Karthago, Korinth, das Domanialgut der Koenige von Makedonien, Pergamon und Kyrene, die Gruben in Spanien und Makedonien als roemische Domaenen galten und, aehnlich wie das Gebiet von Capua, von den roemischen Zensoren an Privatunternehmer gegen Abgabe einer Ertragsquote oder einer bestimmten Geldsumme verpachtet wurden.
Die Folge war, dass diese Latiner die an die Stadtverfassung geknuepften Privilegien entbehrten, genau genommen auch nicht testieren konnten, da niemand anders ein Testament errichten kann als nach dem Recht seiner Stadt; wohl aber konnten sie aus roemischen Testamenten erwerben und unter Lebenden unter sich wie mit Roemern oder Latinern in den Formen des roemischen Rechts verkehren. Diese Anordnungen ueber das italische Bodeneigentum stellten teils diejenigen roemischen Domaniallaendereien, welche den ehemaligen Bundesgenossengemeinden zur Nutzniessung uebertragen waren und jetzt mit deren Aufloesung an die roemische Regierung zurueckfielen, teils die eingezogenen Feldmarken der straffaelligen Gemeinden zur Verfuegung des Regenten; und er benutzte sie, um darauf die Soldaten der siegreichen Armee ansaessig zu machen.
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