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Bijgewerkt: 29 juli 2025
ist der Entführung schuldig und mit Einsperrung bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Dollars allein oder in Verbindung mit einander zu bestrafen. Art. 322.
Eine Frau, die sich in einem solchen Hause oder sonst öffentlich zur gewerbsmässigen Unzucht brauchen lässt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Blijkbaar heeft dit artikel ten doel het houden van bordeelen strafbaar te stellen. Juridisch is hier de meisjeshandel onbestaanbaar, daar behalve het verbod van bordeelen ook het zijn van prostituée een strafbaar feit is. § 10. ITALI
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmässig noch aus Eigennutz betrieben wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn: 1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet worden sind, oder 2. der Schuldige zu den Personen, etc. etc.
Art. 282. Wer 2º. eine bisher unbescholtene unverheiratete Frauensperson unter fünfundzwanzig Jahren in ein Haus von schlechtem Rufe oder in ein Hurenhaus oder an einen andern Ort zum Zwecke der Prostitution oder des fleischlichen Verkehrs verlockt oder verführt;
"Wel, wissen sie dass nicht: die hèvt zich voor een paar Jahren den nek gebrochen bij 't opschlaan von die tent. Es war da in die laatste Jahren auch nichts mehr los, nachdem joeffrouw Keetje todt war, lief die boel durch mekanderen.... Aber noe bitte, Herr....? Ich durf wol nicht mehr so famieljaar Doroes zeggen?" "Zeg jij maar gerust Dorus, Löbell!" "Herr Doroes dann! ist das je vrouw?"
Wanneer dan het begrip koppelarij in dien ruimen zin uitgelegd wordt, bestaat in art. 181 1o. een geducht wapen tegen den binnenlandschen meisjeshandel. Art. 181. Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmässig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn: 1. Um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet worden sind.
Wer eine Person dazu verleitet aus der Feilhaltung ihres Körpers zur Unzucht ein Gewerbe zu machen oder wer zu einer solchen Verleitung mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu vier Jahren und wenn die verleitete Person unter 18 Jahren ist oder zu solchem unzüchtigem Zwecke in das Ausland verbracht wird, mit Gefängnis von einem bis zu sechs Jahren bestraft. Art. 204.
Wer aus Gewinnsucht den unzüchtigen Verkehr andrer befördert oder wer diesen Verkehr zu gewinnsüchtigem Zwecke ausnutzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft ...... Strafverzwaring: Wenn die Person, deren Unzucht befördert wird unter 18 Jahren ist oder zu unzüchtigen Zwecken in das Ausland verbracht wird.
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