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Bijgewerkt: 24 juli 2025


Art. 48 van Das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen vom 9 Juni 1807: "Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der gewerbsmässigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

Allerdings: die Belehrung und die Massenwirkung als Zweckwirkung ist nicht ästhetisch, denn die Kunst ist nothwendig zwecklos, sie darf wenigstens direkt keinen anderen Zweck verfolgen, als die Zwecke des Schönen; wohl aber ist hierbei die Benützung der Sprache eine künstlerische, weil die Sprache über ihre ursprünglichen Zwecke, die Zwecke des Lebenstriebes, sich erhebt, weil sie dadurch ihre eigentlichen Zwecke abwirft und relativ zwecklos wird" .

Wer ein übelberüchtigtes Haus oder ein Bordell irgend welcher Art oder ein Haus oder einen Ort für Personen hält, welche zum Zweck unerlaubten fleischlichen Verkehrs oder zu irgend einem andern liederlichen, unzüchtigen oder unabständigen Zweck besucht werden, oder wer ein unordentliches Haus oder einen allgemeinen besuchten Ort hält, wodurch der Friede, die Behaglichkeit oder der Anstand der Nachbarschaft regelmässig gestört wird, oder wer als Agent oder Eigentümer ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, wissend dass dasselbe zu einem der in diesem Paragraphen bezeichneten Zwecke gebraucht werden soll, vermietet, oder einen solchen Gebrauch eines Gebäudes oder eines Teils eines Gebäudes zulässt, ist eines Vergehens schuldig.

Woord Van De Dag

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