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Bijgewerkt: 20 juli 2025
Art. 247 is van dezen inhoud: "Derjenige, welcher seine eheliche oder natürliche Tochter zum Beischlafe mit einem Anderen, oder welcher sein eheliches oder natürliches Kind zu geschlechtlicher oder widernatürlicher Unzucht mit einem Anderen verleitet, begeht das Verbrechen der Kuppelei und ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Art. 233 van dit wetboek luidt: "Wer gewerbsmässig unbescholtene Frauenspersonen zum geschlechtlichen Verkehre veranlasst, wird mit Zuchthaus bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe Bakkin bis zu einhundert Yen bestraft." Ges. Strafr.
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmässig noch aus Eigennutz betrieben wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn: 1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet worden sind, oder 2. der Schuldige zu den Personen, etc. etc.
Zijn artikel luidt aldus: "Wer gewerbsmässig eine Frauensperson zu Zwecken der gewerbsmässigen Unzucht anwirbt, wird mit Zuchthaus bestraft u. s. w."
Wanneer dan het begrip koppelarij in dien ruimen zin uitgelegd wordt, bestaat in art. 181 1o. een geducht wapen tegen den binnenlandschen meisjeshandel. Art. 181. Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmässig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn: 1. Um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet worden sind.
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